Brandschutzhelfer Pflicht

Brandschutzhelfer Pflicht

Die Brandschutzhelfer-Ausbildung ist gesetzlich vorgeschrieben

Jedes Unternehmen hat die Pflicht, Mitarbeiter*innen in ausreichender Zahl zum Brandschutzhelfer bzw. zur Brandschutzhelferin ausbilden zu lassen.


Brandschutzhelfer (m/w/d) tragen mit ihrem Wissen und ihren Fähigkeiten zur Sicherheit am Arbeitsplatz bei. Sie unterstützen z.B. den Brandschutzbeauftragten beim vorbeugenden Brandschutz oder übernehmen im Brandfall Aufgaben der Brandbekämpfung.


Welche gesetzlichen Vorgaben bzw. Pflichten sich für Arbeitgeber ergeben, werden im Nachgang beleuchtet.

Diese Gesetze regeln die Brandschutzhelfer-Ausbildung

Maßgeblich für die Pflicht zur Brandschutzhelfer-Ausbildung ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Arbeitsstättenverordnung (ASR) sowie die Richtlinien der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).


§10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)


  1. Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.

  2. Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.


ASR A2.2 ,,Maßnahme gegen Brände''

7.3. Brandschutzhelfer


  1. Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

  2. Die Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.

  3. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Urlaub und Krankheit, zu berücksichtigen.

  4. Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu unterweisen. Zum Unterweisungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall.

  5. Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung der Brandschutzhelfer.


Hinweis: In der Praxis hat es sich bei einer normalen Brandgefährdung bewährt, die Unterweisung mit Übung in Abständen von 2 bis 5 Jahren zu wiederholen. Das Zeitintervall für die Wiederholung ist vom Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.


DGUV Information 205-023


Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen und als Brandschutzhelfer zu benennen. Für Baustellen gilt diese Notwendigkeit nur für stationäre Baustelleneinrichtungen wie Baubüros, Unterkünfte, Werkstätten (siehe ASR A2.2 Abschnitt 8).

Wie viele Brandschutzhelfer muss man ausbilden?

Wie viele Brandschutzhelfer ausgebildet werden müssen, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. In der Regel reichen hierbei 5% der Beschäftigten aus. Eine größere Anzahl an Brandschutzhelfern kann jedoch erforderlich sein, wenn:

  • eine erhöhte Brandgefährdung besteht
  • eine große Anzahl an Personen anwesend sind
  • Personen mit eingeschränkter Mobilität anwesend sind
  • die Arbeitsstätte über eine große räumliche Ausdehnung verfügt


Zudem ist bei der Anzahl der Brandschutzhelfer auch Urlaub, Fortbildung oder Krankheit zu berücksichtigen. Daher empfehlen wir immer gleich mehr als 5% der Beschäftigten auszubilden. In Sachen Sicherheit sollten Sie daher nicht sparen und Ihre Mitarbeiter*innen regelmäßig als Brandschutzhelfer*innen aus- und fortbilden. Im Brandfall geht es nämlich oft um Sekunden, die darüber entscheiden, ob Menschenleben und Sachwerte gerettet werden können!

Brandschutzhelfer-Ausbildung: unverbindliche Angebotsanfrage

Kontaktieren Sie uns

Kombipaket: Erste Hilfe & Brandschutzhelfer

Erfüllen Sie die gesetzlichen Pflichten und buchen Sie bei uns gleich die Ersthelfer Schulung (nach den Richtlinien der DGUV) mit. Die Kostenübernahme kann hierbei über Ihren Unfallversicherungsträger erfolgen, mit dem wir direkt abrechnen können. Wir beraten Sie hierzu gerne und freuen uns, von Ihnen zu hören!

Wiederbelebung einer Reanimationspuppe

Ersthelfer Schulung für Betriebe

Mehr erfahren
Heimlich-Manöver bei einem Säugling

Ersthelfer Schulung für Kitas/Schulen

Mehr erfahren
Share by: