Jedes Unternehmen hat die Pflicht, Mitarbeiter*innen in ausreichender Zahl zum Brandschutzhelfer bzw. zur Brandschutzhelferin ausbilden zu lassen.
Brandschutzhelfer (m/w/d) tragen mit ihrem Wissen und ihren Fähigkeiten zur Sicherheit am Arbeitsplatz bei. Sie unterstützen z.B. den Brandschutzbeauftragten beim vorbeugenden Brandschutz oder übernehmen im Brandfall Aufgaben der Brandbekämpfung.
Welche gesetzlichen Vorgaben bzw. Pflichten sich für Arbeitgeber ergeben, werden im Nachgang beleuchtet.
Maßgeblich für die Pflicht zur Brandschutzhelfer-Ausbildung ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Arbeitsstättenverordnung (ASR) sowie die Richtlinien der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
§10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
ASR A2.2 ,,Maßnahme gegen Brände''
7.3. Brandschutzhelfer
Hinweis: In der Praxis hat es sich bei einer normalen Brandgefährdung bewährt, die Unterweisung mit Übung in Abständen von 2 bis 5 Jahren zu wiederholen. Das Zeitintervall für die Wiederholung ist vom Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
DGUV Information 205-023
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen und als Brandschutzhelfer zu benennen. Für Baustellen gilt diese Notwendigkeit nur für stationäre Baustelleneinrichtungen wie Baubüros, Unterkünfte, Werkstätten (siehe ASR A2.2 Abschnitt 8).
Wie viele Brandschutzhelfer ausgebildet werden müssen, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. In der Regel reichen hierbei 5% der Beschäftigten aus. Eine größere Anzahl an Brandschutzhelfern kann jedoch erforderlich sein, wenn:
Zudem ist bei der Anzahl der Brandschutzhelfer auch Urlaub, Fortbildung oder Krankheit zu berücksichtigen. Daher empfehlen wir immer gleich mehr als 5% der Beschäftigten auszubilden. In Sachen Sicherheit sollten Sie daher nicht sparen und Ihre Mitarbeiter*innen regelmäßig als Brandschutzhelfer*innen aus- und fortbilden. Im Brandfall geht es nämlich oft um Sekunden, die darüber entscheiden, ob Menschenleben und Sachwerte gerettet werden können!
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Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Erfüllen Sie die gesetzlichen Pflichten und buchen Sie bei uns gleich die Ersthelfer Schulung (nach den Richtlinien der DGUV) mit. Die Kostenübernahme kann hierbei über Ihren Unfallversicherungsträger erfolgen, mit dem wir direkt abrechnen können. Wir beraten Sie hierzu gerne und freuen uns, von Ihnen zu hören!